I. Allgemeines

1. Wenn im Einzelfall Abweichendes nicht schriftlich vereinbart wird, liegen allen Bestellungen und Verträgen mit unseren Kunden die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Bei Kaufleuten gelten die nachfolgenden Bedingungen auch für alle weiteren Vertragsbeziehungen mit uns, soweit der jeweilige Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört.

2. Etwaige abweichende Kundenbedingungen haben für uns nur Gültigkeit, wenn wir uns schriftlich damit einverstanden erklärt haben. Dies gilt auch für den Fall, dass wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Lieferung ausführen oder Zahlung auf den Kaufpreis entgegennehmen.

3. Der Auftrag umfasst die Ermächtigung Probe- und Überführungsfahrten durchzuführen, sowie Unteraufträge zu erteilen.

II. Angebot und Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit unverbindlich.

2. Der Vertrag wird mit uns erst rechtsgültig, wenn schriftliche Bestätigung der Auftragsannahme vorliegt oder wir die Lieferung oder Leistung ausgeführt haben.

3. Telegrafische, fernschriftliche, telefonische und mündliche Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden sowie Zusicherungen jeglicher Art bedürfen Verbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

4. Wir behalten uns das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, die Arbeiten einzustellen und Sicherheit und Vorauszahlung zu verlangen, wenn wir nach Vertragsabschluss Auskünfte erhalten, dass über das Vermögen des Auftraggebers ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet wird, ein Konkursantrag abgelehnt wird oder uns eine schriftliche Kreditauskunft zugeht, aus der sich die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ergibt. Ersatzansprüche des Auftraggebers sind in diesem Falle ausgeschlossen.

5. Sämtliche dem Besteller zugängig gemachten Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

III. Preise

1. Unsere Preise verstehen sich netto ab Betrieb zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, außer bei Privatkunden. Nebenleistungen, wie Überführungskosten, Fracht, Verpackung usw. werden zusätzlich berechnet. Wenn nicht anders angegeben verstehen sich alle Preise in Euro.

2. Preisänderungen sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als ein Monat liegt; dann gilt unser am Tag der Lieferung gültiger Preis: Bei Lieferung innerhalb eines Monats gilt in jedem Fall der am Tag des Vertragsabschlusses gültige Preis.

IV. Lieferung und Leistung

1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich abzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein neuer Liefertermin oder eine neue Lieferfrist zu vereinbaren. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

2. a) Bei Fristüberschreitung ist der Auftraggeber verpflichtet schriftlich eine Nachfrist von 3 Wochen zu setzen. Erst nach Ablauf dieser Frist kommen wir in Verzug. Der Auftraggeber kann neben Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur dann verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last gelegt wird.

b) Der Auftraggeber kann im Falle des Verzugs uns auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme der Leistung nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dieser beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des vereinbarten Preises. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, steht ihm ein Schadenersatzanspruch nur zu, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen dieses Absatzes ausgeschlossen.

c) Wird uns, während wir im Verzug sind, die Lieferung durch Zufall möglich, so haften wir gleichwohl nach Maßgabe der Absätze a und b, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten sein würde.

3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferzeit überschritten, kommen wir bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Auftraggebers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Abs. a Satz 3, Abs. b sowie Abs. c dieses Abschnittes.

4. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen (insbesondere durch Ausbleiben von Fachkräften) verändern die in Ziffer 1 und 2 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten.

5. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers/Importeurs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Auftraggeber zumutbar sind.

6. Angaben in bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Leistungen, Maße, Gewichte usw. des Liefergegenstandes sind Vertragsinhalt, sie sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften. Sie dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Liefergegenstand gemäß Abschnitt VIII. fehlerfrei ist, es sei denn, dass eine ausdrückliche Zusicherung gemäß Abschnitt 11, Ziffer 3 gegeben ist.

7. Übersteigt nach unseren Feststellungen bei Instandsetzung der Umfang der notwendigen Arbeiten den Auftrag bzw. den Kostenvoranschlag unvorhergesehen, so kann die Rechnungshöhe, wenn der Auftraggeber nicht kurzfristig erreichbar ist, ohne Rückfrage bis zu 15% überschritten werden.

8. Von der Einhaltung jeglicher Liefertermine sind wir befreit, falls mit dem Kunden nach der Auftragsbestätigung irgendwelche Änderungen hinsichtlich der Auftragsdurchführung und/oder des Auftragsumfanges vereinbart werden.

9. Teillieferungen sind zulässig.

V. Zahlungsbedingungen

1. Die Zahlung des Rechnungsbetrages ist bei Übergabe des Liefergegenstandes, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Meldung der Fertigstellung, Aushändigung oder Übersendung der Rechnung, in bar und ohne jeden Abzug fällig.

2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen.

3. Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet, so werden für die Zwischenzeit Stundungs- bzw. Verzugszinsen in Höhe von 2% p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.

Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist.

4. Die Zurückhaltung der Ansprüche oder die Aufrechnung etwaiger Gegenansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

VI. Abnahme- und Gefahrenübergang

1. Der Auftraggeber hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Liefergegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht innerhalb dieser Frist den Liefergegenstand abzunehmen.

2. Weist der angebotene Liefergegenstand erhebliche Mängel auf, die nach Rüge während der Frist nach Ziffer 1 nicht innerhalb von 8 Tagen vollständig beseitigt werden, kann der Auftraggeber die Abnahme ablehnen.

3. Bleibt der Auftraggeber mit der Abnahme des Liefergegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige oder Aushändigung oder Übersendung der Rechnung vorsätzlich oder fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Auftraggeber die Abnahme ernsthaft oder endgültig verweigert und offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des vereinbarten Preises nicht imstande ist.

4. Verlangen wir Schadensersatz, so beträgt dieser 15% des vereinbarten Preises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweisen.

5. Machen wir von den Rechten gemäß Ziffer 3 und 4 keinen Gebrauch, so können wir über den Liefergegenstand frei verfügen und an dessen Stelle binnen angemessener Frist einen gleichartigen Liefergegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern.

6. Mit der Übergabe und widerspruchslosen Abnahme gilt die Lieferung oder Leistung als ordnungsgemäß abgenommen. Die Abnahme erfolgt in unserem Betrieb, soweit nichts anderes vereinbart ist.

7. Im Übrigen geht die Gefahr mit der Absendung ab Betrieb oder Lagerort auf den Auftraggeber über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Auftraggebers, so geht am Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Auftraggeber über.

8. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr.

VII. Eigentumsvorbehalt und Zurückhaltungsrecht

1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag und aus sämtlichen anderen, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihm gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen, die wir aus laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Auftraggeber haben.

2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Auftraggeber zum Besitz und Gebrauch des Liefergegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnittes nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, können wir den Liefergegenstand vom Auftraggeber heraus verlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Liefergegenstand unter Anrechnung auf den vereinbarten Preis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Diese Rücknahme gilt bei Teilzahlungsgeschäften eines nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragenen Auftraggebers als Rücktritt. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes. Verlangen wir Herausgabe des Lieferungsgegenstandes, ist der Auftraggeber unter Ausschluss von etwaigen Zurückbehaltungsrechten - es sei denn, sie beruhten auf dem Vertrag - verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich an uns herauszugeben. Auf Wunsch des Auftraggebers, der nur unverzüglich nach Zurücknahme des Liefergegenstandes geäußert werden kann, ermittelt nach Wahl des Auftraggebers ein öffentlich bestellter oder vereidigter Sachverständigter den Schätzpreis. Wir sind verpflichtet, den Liefergegen stand zu diesem Schätzpreis zu verrechnen. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes trägt der Auftraggeber. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10% des Verwertungserlöses einschließlich Mehrwertsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Auftraggeber niedrigere Kosten nachweisen. Der Erlös wird dem Auftraggeber nach Abzug der Kosten und sonstiger, mit dem Vertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit unserer vorherigen Zustimmung eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, unsere Sicherung beeinträchtigende Überlassung des Liefergegenstandes sowie seine Veränderung zulässig. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes uns zu. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen, dass der Fahrzeugbrief uns ausgehändigt wird.

4. Bei Zugriff von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Liefergegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Auftraggeber uns sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Auftraggeber trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederherbeischaffung des Liefergegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

5. Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts hat der Auftraggeber eine Vollkaskoversicherung mit einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag uns zustehen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, können wir selbst die Vollkaskoversicherung auf Kosten des Auftraggebers abschließen, die Prämienbeträge verauslagen und als Teil der Forderung aus dem Vertrag einziehen. Die Leistungen aus der Vollkaskoversicherung sind - soweit nicht anders vereinbart - in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung des Liefergegenstandes zu verwenden. Wird bei schweren Schäden mit unserer Zustimmung auf eine Instandsetzung verzichtet, so wird die Versicherungsleistung zur Tilgung des vereinbarten Preises und der Preise für unsere Nebenleistungen verwendet.

6. Der Auftraggeber hat die Pflicht, den Liefergegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderliche Instandsetzungen unverzüglich - abgesehen von Notfällen - von uns oder von einer für die Betreuung des Liefergegenstandes vom Hersteller anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.

7. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber für uns vor, ohne dass für uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Auftraggeber das Alleineigentum an der neuen Sache, so besteht Einigkeit darüber, dass der Auftraggeber uns im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten bzw. verbunden, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. Die Forderung des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an uns ab, wir nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechts ist der Auftraggeber zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat der Auftraggeber die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiter veräußert, so gilt die vorstehend vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren veräußert wird.

8. Wegen unserer Forderungen aus dem Auftrag und wegen Forderungen aus früheren Leistungen haben wir ein Zurückbehaltungsrecht und ein Pfandrecht an den durch den Auftrag in unseren Besitz gelangten Gegenständen. Bei einer Pfandverwertung genügt für die Pfandverkaufsandrohung schriftliche Benachrichtigung an die letztbekannte Anschrift des Auftraggebers.

9. In Ländern, in denen die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften geknüpft ist, hat der Besteller für deren Erfüllung Sorge zu tragen. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Lieferer berechtigt, die Auslieferung von der Überlassung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen deutschen Bank oder Sparkasse in Höhe aller im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten abhängig zu machen.

VIII. Beanstandungen und Gewährleistung

1. Die rügelose Abnahme schließt Gewährleistungsansprüche aus, es sei denn, dass die Lieferung oder Leistung nicht erkennbare Mängel aufweist. Bei Abnahme erkannte Mängel sind unverzüglich anzuzeigen (vgl. §377 Abs. 1 HGB).

2. Mängelrügen hinsichtlich nicht erkennbarer Mängel der Lieferung bzw. Leistung sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich an uns zu richten und die Mängel genau zu bezeichnen.

3. Bei Verkäufen neuer Sachen leisten wir Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik, des Typs des Kaufgegenstandes, entsprechende Fehlerfreiheit während eines Jahres seit Auslieferung. Die Gewährleistung erlischt vor diesem Zeitraum nach 250.000 Fahrkilometern, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann ist, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört.

4. Bei Reparaturen, Montagen und sonstigen werksvertraglichen Leistungen haften wir für Materialmängel und fehlerhafte Ausführung für die Dauer von 12 Monaten, soweit es sich nachweislich um denselben und somit nicht korrekt beseitigten Fehler handelt.

5. Der Auftraggeber hat zunächst nur Anspruch auf Beseitigung von Fehlern und durch sie an anderen Teilen des Kauf- oder Liefergegenstandes verursachten Schäden (Nachbesserung) nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a) Die Gewährleistung erfolgt nach unserer Wahl durch Nacharbeit am Vertragsgegenstand oder Ersatz des reklamierten Teiles.

b) Die Nachbesserung erfolgt durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung der hierzu notwendigen Lohn-, Material-, und Frachtkosten. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

c) Für die Durchführung der erforderlichen Nacharbeit ist uns nach Terminabsprache entsprechende Zeit und Gelegenheit einzuräumen, anderenfalls entfällt der Gewährleistungsanspruch. Wir behalten uns vor, die Nacharbeit in der uns geeignet erscheinenden Werkstatt vornehmen zu lassen.

d) Für Nachbesserung, Ergänzung oder Austausch von gelieferten Teilen wird bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist des Liefergegenstandes Gewähr aufgrund des Vertrages geleistet.

e) Die Gewährleistung erlischt, wenn der Vertragsgegenstand ohne unsere Zustimmung von nicht beauftragter Stelle zerlegt oder verändert wird. Die Gewährleistung erlischt ferner bei unsachgemäßem Gebrauch, fehlerhafter Bedienung oder Überbeanspruchung des Gerätes sowie bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder bei Nichteinhaltung der Betriebsanleitung und Wartungsvorschriften.

6. Wenn der Fehler durch Nachbesserung nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht.

7. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

8. Durch Eigentumswechsel am Liefergegenstand werden Gewährleistungsverpflichtungen nicht berührt.

9. Bei Lieferung von alten und gebrauchten Sachen, Materialien, Geräten oder Ersatzteilen sind alle Gewährleistungsansprüche, gleich welcher Art und welchen Rechts, ausgeschlossen.

10. Mittelbare Schäden oder Folgeschäden sind von der Gewährleistung ausgeschlossen, es sei denn, es fällt uns oder unseren Erfüllungshilfen - bzw. Verrichtungsgehilfen - Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

11. Bestimmt der Auftraggeber die Konstruktion oder schreibt er das Material vor, so erstreckt sich unsere Gewährleistungspflicht nicht auf evtl. daraus entstehende Mängel.

12. Bei Abwicklung von Gewährleistungsvorgängen mit ausländischen Kunden übernehmen wir grundsätzlich keine Zollkosten.

13. Änderungen der Konstruktion oder Ausführung, die wir vor Auslieferung eines Auftrages vornehmen, berechtigen nicht zu einer Beanstandung. Bei Geräten, die vor dem Zeitpunkt solcher Änderungen ausgeliefert werden, besteht kein Anspruch auf nachträgliche Änderung.

IX. Haftung

1. Für Schäden haften wir nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - wenn wir, unser gesetzlicher Vertreter oder unser Erfüllungsgehilfe sie schuldhaft verursacht haben. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften wir dem Auftraggeber unbeschränkt. Für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden haften wir nur soweit der Schaden etwaige Leistungen der Sozialversicherungen einer privaten Unfallversicherung oder einer privaten Sachversicherung (z.B. Fahrzeug-, Gepäck- und Transportversicherung) übersteigt und Drittschaden nicht im Rahmen des Gesetzes über die Kraftfahrzeughalter ersetzt wird. Für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden beschränkt sich die Haftung auf die jeweiligen Mindestversicherungssummen nach dem Gesetz über die Pflichtversicherung für Fahrzeughalter. Nicht ersetzt werden jedoch Wertminderung des Liefergegenstandes, entgangene Nutzung, insbesondere Mietwagenkosten, entgangener Gewinn, Abschleppkosten und Wageninhalt sowie Ladung. Das gleiche gilt für Schäden bei Nachbesserung sowie für Schäden aus etwaigen Probe- und Überführungsfahrten.

2. Die Rechte des Auftraggebers auf Gewährleistung gemäß Abschnitt VII. bleiben unberührt.

3. Die Ansprüche wegen Lieferverzug sind in Abschnitt IV abschließend geregelt.

4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Schäden und Verluste, für die wir aufzukommen haben, uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder von uns aufnehmen zu lassen.

5. Die Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen gegenüber dem Auftraggeber wird außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

6. Die Haftung für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschl. Sparbüchern, Scheckheften, Scheck- und Kreditkarten), Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist - außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit - ausgeschlossen.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Für alle Verbindlichkeiten aus den mit uns geschlossenen Verträgen ist Himmelkron Erfüllungsort.

2. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Verträgen, soweit sie mit einem Kaufmann abgeschlossen sind und zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören, gilt Bayreuth als Gerichtsstand vereinbart.

3. Für die Auslegung der Bedingungen und Verträge, denen sie zugrunde liegen, ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend.

XI. Verbindlichkeitendieser Bedingungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zufolge. Etwa unwirksame Bestimmungen sind durch neue Regelungen, die dem mit der richtigen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen, zu ersetzen.

Zentrale

ZANNER Fahrzeugbau GmbH
Industriestraße 2
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Tel: (+49) 09227 94290
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